Rechtshilfe

Rechtshilfe
1. Beistandsleistung zwischen den Gerichten derselben Gerichtsbarkeit und den Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten.
- Beispiele: Vernehmung oder Vereidigung von Zeugen, die nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts wohnen: Überlassung von zur Aufklärung des einer Zivilklage zugrunde liegenden Sachverhalts wichtigen Strafakten. Alle Gerichte der Bundesrepublik Deutschland leisten einander gegenseitig R. (Art. 35 GG i.V. mit § 156 GVG und den Verfahrensgesetzen der übrigen Gerichtsbarkeiten).
- Anders:  Amtshilfe.
- 2. Internationaler Rechtshilfeverkehr auf diplomatischem oder konsularischem Weg oder unmittelbar zwischen inländischen und ausländischen Gerichten oder Behörden, im Einzelnen je nach Land unterschiedliche Regelungen.
- Vgl. Gesetz über die internationale R. in Strafsachen i.d.F. vom 27.6.1994 (BGBl I 1537) m.spät.Änd.

Lexikon der Economics. 2013.

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